Steuerliche Abschreibung nach § 7g EStG: Fünf Jahre Förderung bei energetischen Maßnahmen
Neben dem Steuerbonus bietet das deutsche Einkommensteuerrecht eine zweite Förderroute: die Abschreibung energetischer Sanierungsmaßnahmen nach § 7g EStG. Eigenheimbesitzer können dabei Aufwendungen für energetische Gebäudeverbesserungen über fünf Jahre hinweg in gleichen Teilen abschreiben. Dies gilt für Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2020 durchgeführt werden und die Energieeffizienz des Gebäudes nachweislich erhöhen (Stand 2026).
Die Abschreibung erfolgt linear mit je 20 % der Aufwendungen pro Steuerjahr. Sie ist insbesondere für höhere Sanierungsbudgets interessant, da sie den Einkommensteuer-Gesamtsteuersatz reduziert und damit zu erheblichen absoluten Einsparungen führt. Wichtig: Die Abschreibung und der Steuerbonus schließen sich gegenseitig aus — Sie müssen sich für eine Förderroute entscheiden.
Förderberechtigte Maßnahmen und Anforderungen
Abschreibungsfähig sind Ausgaben für Wärmedämmung der Außenwände, Dachbegrünung, Fenster- und Türenaustausch, Erneuerung der Heizung sowie Gas- und Wasserleitungen, falls diese der Energieeinsparung dienen. Eine wichtige Voraussetzung: Das Gebäude muss vor dem 1. Januar 2020 fertiggestellt worden sein. Neubauten sind ausgeschlossen. Zudem müssen Sie die Maßnahmen durch einen Energieeffizienz-Expert:in dokumentieren lassen oder Nachweise nach anerkannten Normen (DIN EN 11465, DIN EN ISO 9869-1) beibringen.
Ein häufiger Anwendungsfall: Umfassende Sanierungen mit einem Budget von 30.000 bis 80.000 Euro amortisieren sich unter Nutzung der Abschreibung schneller als mit dem Steuerbonus, besonders wenn Sie in höheren Einkommensteuersätzen liegen (42 % oder Solidaritätszuschlag). Die prozentuale Ersparnis durch die fünfjährige Verteilung wirkt sich deutlich aus.
Nachweise und Dokumentation
- Bestandsaufnahme und Energieberatung vor der Sanierung (optional, aber empfohlen für Zweitabschriften)
- Rechnungen und Zahlungsnachweise des Handwerkers mit Aufschlüsselung der Leistungen
- Nachweis der energetischen Wirksamkeit (Nachher-Energieberatung oder vereinfachte Nachweise)
- Ggf. Bestätigung durch zugelassene Energieeffizienz-Expert:innen (BAFA-Liste)