Rechtliche Grundlagen: Wann Wohn-Riester für Modernisierung zulässig ist
§ 92a Abs. 1 S. 1 EStG regelt die Entnahme von Altersvorsorge-Eigenheimbetrag aus Riester-Verträgen. Zulässig ist die Entnahme für:
- Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie
- Entschuldung bestehender Immobiliendarlehen
- Barriereabbau gemäß DIN 18040-2 (z. B. bodengleiche Duschen, Rampen, Türverbreiterungen)
- Energetische Sanierung, die Vorgaben der KfW-Effizienzhausstandards oder Einzelmaßnahmen nach BEG erfüllt
Mindestentnahmebetrag: 3.000 Euro (§ 92a Abs. 1 S. 3 EStG). Höchstbetrag: das gesamte im Vertrag angesparte Kapital, jedoch nicht mehr als zur Finanzierung der Maßnahme erforderlich. Die Immobilie muss im Inland liegen und selbst bewohnt werden (Hauptwohnsitz).
Für energetische Modernisierung verlangt das Finanzamt in der Regel einen Nachweis, dass die Maßnahme KfW-förderfähig ist oder von einem Energieberater (dena-Liste) begleitet wird. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) gilt als Standard-Nachweis, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben – er erleichtert jedoch die Prüfung durch das Wohnsitz-Finanzamt.