AfA-Modell bei Denkmalschutz-Immobilien: Steuervorteile konkret
Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien in Mainz profitieren von erheblichen steuerlichen Vorteilen durch die Denkmal-AfA nach § 7i EStG. Während bei normalen Wohnimmobilien nur 2 % der Anschaffungskosten pro Jahr abgeschrieben werden dürfen, können bei denkmalgeschützten Gebäuden die Sanierungskosten über acht Jahre mit je 9 % und weitere vier Jahre mit je 7 % steuerlich abgesetzt werden. Bei einer Sanierungssumme von 300.000 Euro bedeutet das in den ersten acht Jahren jährlich 27.000 Euro und in den folgenden vier Jahren 21.000 Euro absetzbar – insgesamt also 300.000 Euro verteilt über zwölf Jahre.
Voraussetzung ist eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde (in Mainz: Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Mainz), die bestätigt, dass die Sanierungsmaßnahmen denkmalpflegerisch sinnvoll sind. Diese Bescheinigung muss vor Baubeginn beantragt werden. Wichtig: Die Denkmal-AfA gilt nur für tatsächlich durchgeführte und nachgewiesene Sanierungskosten, nicht für den Kaufpreis des Gebäudes selbst. Bei vermieteten Objekten lassen sich die Abschreibungen direkt mit den Mieteinnahmen verrechnen, bei Eigennutzung greifen die Vorteile nach § 10f EStG mit etwas geringeren Sätzen (9 % über zehn Jahre).
| Nutzungsart | Abschreibungssatz | Zeitraum | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Vermietung | 9 % p. a. | 8 Jahre | § 7i EStG |
| Vermietung | 7 % p. a. | 4 Jahre (9.–12. Jahr) | § 7i EStG |
| Eigennutzung | 9 % p. a. | 10 Jahre | § 10f EStG |
| Normale Wohn-AfA | 2 % p. a. | 50 Jahre | § 7 Abs. 4 EStG |