Gesetzliche Courtage-Obergrenzen: Regelungen in RLP und Hessen
In Rheinland-Pfalz gilt seit der Novellierung des Maklergesetzes 2015 eine gesetzliche Obergrenze für die Maklercourtage. Bei Wohnimmobilien darf der Makler maximal 7,14 Prozent (brutto) vom Kaufpreis verlangen, wenn Käufer und Verkäufer beide den Makler beauftragen. Beauftragt nur eine Partei den Makler, reduziert sich der Satz auf 3,57 Prozent. Diese Regelung schränkt die Verhandlungsspielräume deutlich ein und schafft Transparenz für Käufer.
Hessen folgte diesem Regulierungsmodell und implementierte vergleichbare Obergrenzen durch das Hessische Maklergesetz. Auch hier liegt die maximale Courtage bei 7,14 Prozent (brutto) bei beiderseitiger Beauftragung und 3,57 Prozent bei Einzelbeauftragung. Der Unterschied: Hessen erlaubt in bestimmten Marktkonstellationen (zum Beispiel bei Gewerbeimmobilien oder Investment-Properties) höhere Spitzensätze bis 8 Prozent, während RLP diese Grenze strenger handhabt.
Bundesweit gilt außerdem die Regelung des Maklergesetzes (MaklerG) von 2015, das Makler zu Transparenzpflichten verpflichtet. Dennoch bleiben die Länderregeln maßgeblich. Wer in RLP oder Hessen eine Immobilie kauft oder verkauft, sollte die jeweilige Courtage schriftlich festhalten und vor Vertragsunterzeichnung die Gesamtgebühren (inklusive Nebenkosten wie Aufwandsentschädigung) abklären.