Rechtliche Grundlagen: GEG und EnEV-Nachfolge
Das **Gebäudeenergiegesetz (GEG)** trat am 1. November 2020 in Kraft und führte EnEV, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und Energieeinspargesetz (EnEG) zusammen. **§ 80 GEG** regelt die Ausweispflicht: Bei Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung muss der Eigentümer dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorlegen. **§ 87 GEG** sieht Bußgelder bis 15.000 € bei Verstoß vor. In Mainz und Wiesbaden prüfen Immobilienmakler routinemäßig, ob der Ausweis vorliegt, bevor das Exposé veröffentlicht wird. **§ 16a GEG** schreibt vor, dass die Energiekennwerte (Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/m²a, Energieeffizienzklasse) bereits in kommerziellen Immobilienanzeigen anzugeben sind – unabhängig davon, ob Print, Online-Portal oder Schaufenster. > **Praxis-Hinweis (Stand 2026):** Die Pflicht gilt auch für private Kleinanzeigen auf Portalen wie immobilienscout24.de oder ebay-kleinanzeigen.de, sobald mehr als zwei Nutzer Zugriff haben. Ausnahme: Denkmalgeschützte Gebäude und Gebäude unter 50 m² Nutzfläche sind von der Ausweispflicht befreit (§ 79 Abs. 2 GEG). **Wichtige Fristen:** - Ausstellung vor Besichtigung oder Vertragsschluss - Käufer/Mieter erhält das Original oder eine Kopie spätestens bei Vertragsunterzeichnung - Bei Neubau: Ausweis innerhalb von vier Monaten nach Fertigstellung